Wer nutzt die Öffnungsklausel und setzt ein eigenes Berechnungsmodell um?
Das reformierte Bundesgesetz sieht auch eine Öffnungsklausel für die einzelnen Bundesländer zur Umsetzung eigener Modelle zur Erhebung der Grundsteuer vor. Mehrere Länder wollen von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen und einige haben auch schon konkrete Modelle entworfen und diese zum Teil auch schon per Landesgesetz verabschiedet.
Die nachfolgende Tabelle zeigt welche Länder eigene Modelle verfolgen:
Bundesland |
Anwendung Bundesmodell |
Bundesmodell mit Abweichungen |
Eigenes Ländermodell |
---|---|---|---|
Baden-Württemberg | ✔️ | ||
Bayern | ✔️ | ||
Berlin | ✔️ | ||
Brandenburg | ✔️ | ||
Bremen | ✔️ | ||
Hamburg | ✔️ | ||
Hessen | ✔️ | ||
Mecklenburg-Vorpommern | ✔️ | ||
Niedersachsen | ✔️ | ||
Nordrhein-Westfalen | ✔️ | ||
Rheinland-Pfalz | ✔️ | ||
Saarland | ✔️ | ||
Sachsen-Anhalt | ✔️ | ||
Sachsen | ✔️ | ||
Schleswig-Holstein | ✔️ | ||
Thüringen | ✔️ |
In Baden-Württemberg ist das eigene Grundsteuermodell bereits im vergangenen Jahr verabschiedet und vom Landtag beschlossen worden. Der für die Grundsteuer maßgebende Wert für Grundvermögen wird dabei ausschließlich auf Basis von Bodenwerten (also Bodenrichtwert * Fläche) errechnet. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke ist dann noch ein Abschlag um 30% vorgesehen.
Gegen diese Länderregelung ist allerdings mittlerweile schon beim baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof eine Klage eingereicht worden. Das Modell soll laut der Klage zu undifferenziert und damit ungerecht sein.
Beim bayerischen Modell errechnet sich die Grundsteuer rein auf Basis der Grundstücksfläche sowie Wohn- und Nutzfläche bei bebauten Grundstücken, welche mit festgelegten sogenannten wertunabhängigen Äquivalenzzahlen multipliziert werden. Diese betragen für Grundstücksflächen 0,04 Euro pro Quadratmeter und für Gebäudeflächen 0,5 Euro pro Quadratmeter. Für Wohnflächen ist ein zusätzlicher Abschlag vorgesehen.
Es liegt ein eigener Gesetzesentwurf vor wonach ein Wohnlage-Modell in Hamburg eingeführt werden soll. Dieses Modell bezieht vor allem Flächengrößen und Wohnlagen in die Bemessungsgrundlage mit ein und soll vor allem Grundvermögen, dass für Wohnzwecke genutzt wird begünstigen. Auch ist ein höherer Hebesatz für baureife, aber unbebaute Grundstücke (sogenannte Grundsteuer C) geplant.
Das in Hessen geplante Modell sieht vor, dass ausgehend von den Flächen und einer Berechnung analog der nach dem bayerischen Modell, zusätzlich noch Lageunterschiede berücksichtigt werden sollen. Dabei wird das Ergebnis aus der Flächenberechnung um einen Faktor verringert oder erhöht, je nach Lagequalität des konkreten Grundstücks im Vergleich zu einer durchschnittlichen Lage in der Gemeinde.
Auch für Niedersachsen ist ein eigener Gesetzesentwurf präsentiert worden. Das Modell sieht vergleichbar zu dem hessischen Modell eine Berechnung der Grundsteuer anhand der Grundstücks- sowie Wohn-/Nutzflächen modifiziert um einen Lagefaktor vor.
Das Bundesmodell soll im Wesentlichen übernommen werden, lediglich die Steuermesszahlen sollen landesspezifisch für das Saarland angepasst werden.
Sachsen hat als zweites Bundesland nach Baden-Württemberg ihr eigenes Landesgesetz bereits verabschiedet. Es sieht allerdings vor das Bundesmodell im Grunde anzuwenden und enthält lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen eine Abweichung. Danach wird die Steuermesszahl 0,36 Promille für unbebaute Grundstücke und Wohngrundstücke und 0,72 Promille für Geschäftsgrundstücke betragen.
Die fünf Bundesländer, die sich für eigene Berechnungsmodelle entschieden haben, nämlich Baden- Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Hessen und Hamburg, wollten vorrangig ein einfacheres Modell zur Neubewertung entwerfen.
So ist in Baden-Württemberg künftig rein der Bodenwert unabhängig von Bebauung und Lage maßgeblich. In den anderen Bundesländern kommt hingegen ein Flächenmodell zur Anwendung, bei dem zwar Gebäude und deren Fläche berücksichtigt werden, andere Faktoren wie das Alter der Immobilie keine Rolle spielen. In Niedersachsen, Hessen und Hamburg wird dabei auch über einen Lagefaktor berücksichtigt, ob sich das Grundstück in einer teureren oder günstigeren befindet.