Wer zahlt mehr nach der Grundsteuerreform?
Von der Grundsteuerreform ist zunächst jeder Immobilienbesitzer betroffen, dazu zählen auch die Besitzer einer Eigentumswohnung. Denn die Grundsteuer muss für sämtlichen Grundbesitz in Deutschland neu berechnet werden. Für diesen Zweck muss für jede Immobilie ein Grundsteuerwert ermittelt und vom Finanzamt festgestellt werden. Dieser Wert wiederum bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, also die tatsächlich zu zahlende Steuer.
Um den Grundsteuerwert für jeden Grundbesitz festzustellen, verlangt die Finanzbehörde eine besondere Steuererklärung mit Angaben über den jeweiligen Grundbesitz. Zur Erklärung verpflichtet ist jeweils der Eigentümer des Grundbesitzes. Im Falle eines Erbbaurechts ist die Erklärung vom Erbbauberechtigten und bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer einzureichen. Es ist dabei eine Erklärung pro sogenannter wirtschaftlicher Einheit abzugeben. Im Regelfall stellt die wirtschaftliche Einheit das Grundstück bestehend aus dem Grund und Boden und etwaige Gebäude, sonstige Bestandteile und das Zubehör (z.B. bauliche Außenanlagen und bewegliche Sachen) dar. Als Grundstück in diesem Sinne zählt aber insbesondere auch das Wohnungseigentum, d.h. auch der Besitzer einer Eigentumswohnung muss eine eigene Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.
Sie sind auch betroffen?
Haben Sie bereits eine Aufforderung vom Finanzamt zur Abgabe der Grundsteuererklärung erhalten?
Der Kreis der von der Erklärungspflicht betroffenen ist somit sehr weit. Es ist dabei auch unerheblich, ob die Immobilie eigengenutzt oder fremdvermietet ist, eine Erklärung ist für jede Immobilie abzugeben. Auch auf Steuerberater wird voraussichtlich eine wesentliche Mehrbelastung zukommen, wenn ihre Mandanten mit Immobilienbesitz zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind und sich deshalb an ihren Berater wenden, denn auch diese Erklärung kann natürlich durch einen Bevollmächtigten angefertigt und eingereicht werden. Vielfach dürfte es einfacher und schneller sein, wenn der Immobilienbesitzer die Erklärung selbst abgibt.
Finanziell betroffen sind hingegen am Ende auch Mieter, die die Grundsteuer wirtschaftlich tragen, wenn der Vermieter diese auf sie über die Nebenkosten umlegt. Der Mieter ist hingegen nicht zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
Als Mietertrifft mich keine Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung, so dass für diese Gruppe kein Handlungsbedarf in 2022 gegeben sein. Ein Mieter ist von der Reform erst dann betroffen, wenn die Grundsteuer nach der Neuermittlung ab 2025 tatsächlich neu festgesetzt wird, da die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden kann.
Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit. Dabei handelt es sich aber vor allem um öffentliche Einrichtungen oder Grundbesitz, der für begünstige Zwecke verwendet wird (z.B. religiöse oder wissenschaftliche Zwecke).
Für Grundstücke unter Denkmalschutz oder sozialem Wohnungsbau gibt es prozentuale Nachlässe bei der Grundsteuer, jedoch keine vollständige Befreiung.