Ablauf und Pflichten bei der Festsetzung der neuen Grundsteuerwerte
Der für die konkrete Bemessung und Erhebung der Grundsteuer maßgebende Grundsteuerwert wird im Wege eines Feststellungsverfahrens für jeden Grundbesitz (Grundstücke wie auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen) gesondert bestimmt.
Eine erste allgemeine Hauptfeststellung findet auf den 1.1.2022 statt und wird in der Folge alle sieben Jahre wiederholt. Neben diesen regelmäßig durchgeführten allgemeinen Feststellungen soll individuell für einen Grundbesitz eine Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgen, wenn sich bei einem Grundstück oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert haben und eine sogenannte Nachfeststellung daher notwendig wird.
Tritt eine wie beschriebene grundlegende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des eigenen Grundstücks ein und eine Nachfeststellung ist erforderlich (beispielsweise durch Bebauung oder Teilung eines Grundstücks), so trifft den Steuerpflichtigen eine gesonderte Anzeigepflicht. Demnach müssen die eingetretenen Veränderungen dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Veränderung eingetreten ist, mitgeteilt werden. Zur Abgabe einer Anzeige muss nicht erst durch das Finanzamt aufgefordert werden.
Zu beachten ist, dass es nicht unbedingt einer direkten Aufforderung (z.B. mittels Schreiben) an den einzelnen Erklärungspflichtigen bedarf, sondern die Aufforderung auch im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist zur Verwaltungsvereinfachung eingeräumt worden und es ist damit zu rechnen, dass eine solche allgemeine Aufforderung mittels Bekanntmachung für den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2022) erfolgen wird. Zu diesem Zeitpunkt werden danach sämtliche Grundstückseigentümer und Land- und Forstwirte in Deutschland aufgefordert werden, eine Erklärung bezüglich ihres Grundbesitzes abzugeben.
Die Frist zur Einreichung der Erklärung beginnt am 1.7. und endet am 31.1.2023. Bei nicht fristgerechter Erfüllung ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vorgesehen. Die Erklärung ist schließlich verpflichtend auf elektronischem Wege einzureichen.
Haben Sie bereits ein Aufforderungsschreiben vom Finanzamt erhalten. Bei uns können Sie direkt loslegen.
Ein Grundstück stellt den Bewertungsgegenstand und damit den Gegenstand der Steuererklärung dar. Der Begriff Grundstück ist dabei nicht gleichbedeutend mit dem Begriff des Grundstücks nach bürgerlichem Recht. Vielmehr bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück für Zwecke der Grundsteuer.
Eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens kann mehrere Flurstücke, Gebäude oder selbständige Gebäudeteile umfassen, die wirtschaftliche Einheit ist damit auch nicht mit dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff deckungsgleich.
Was zu einer wirtschaftlichen Einheit jeweils gehört bestimmt sich vielmehr nach Kriterien wie der Zweckbestimmung, der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, örtlichen Gewohnheit sowie tatsächlichen Übung. Dabei kann nur zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, was denselben Eigentümer hat. Eine Ausnahme davon besteht sofern ein Eigentümer einen Anteil an einem anderen Grundvermögen hat und dieses zusammen mit seinem Grundstück nutzt und eine gewisse räumliche Nähe zueinander besteht. Dies betrifft vorrangig Garagen oder gemeinschaftlich genutzte Hofflächen oder Zufahrten. In einem solchen Fall wäre auch der Anteil an diesem anderen Grundvermögen mit in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. Beispiel: Dem Eigentümer eines Grundstücks mit Einfamilienhaus gehört auch eine Garage auf einem separaten Garagengrundstück in der Nähe zu seinem Haus, welche er auch selbst nutzt. Das Garagengrundstück steht im gemeinschaftlichen Eigentum zusammen mit anderen Bewohnern in der Nachbarschaft. Im Ergebnis würde der Anteil an dem Garagengrundstück zusammen mit dem Einfamilienhausgrundstück eine wirtschaftliche Einheit bilden und würden in derselben Grundsteuerwerterklärung anzugeben sein.
Weitere wichtige Abgrenzungskriterien zur Bestimmung des Umfangs einer wirtschaftlichen Einheit sind die selbständige Veräußerbarkeit, sowie eine räumliche Trennung. So bildet z.B. bei Reihen-/Doppelhäusern desselben Eigentümers in der Regel jedes einzelne Haus eine eigenständige wirtschaftliche Einheit, soweit das Haus einzeln und unabhängig von den Nachbarhäusern veräußert werden kann. Mehrere nebeneinanderliegende Wohngebäude desselben Eigentümers sind auch dann getrennte wirtschaftliche Einheiten, wenn sie durch Brandmauern und Trennwände voneinander getrennt sind, gesonderte Eingänge, gesonderte Hausnummern, eigene Versorgungsanschlüsse usw. haben.