Der neue Grundsteuerwert wird auf den 1.1.2022 vom Finanzamt festgesetzt und ist die Basis für die neu berechnete Grundsteuer
Statt bislang den Einheitswert wird künftig das Finanzamt einen Grundsteuerwertbescheid erlassen, in welchem der Wert des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer künftig festgesetzt wird. Grundsteuerwerte werden erstmalig im Rahmen einer bundesweiten Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 festgesetzt werden. Die für die Festsetzung erforderlichen Daten werden über eine an das Finanzamt elektronisch zu versendende Steuererklärung eingesammelt werden. Mit dem Prozess der Abgabe wird voraussichtlich ab Mitte 2022 begonnen werden.
Basierend auf der für jeden Immobilieneigentümer verpflichtenden Erklärung werden somit flächendeckend ab 2022 neue Grundsteuerwertbescheide erlassen werden, welche die bisherigen Einheitswertebescheide in ihrer Funktion ablösen. Optisch und vom Aufbau bzw. Inhalt wird sich der Grundsteuerwertbescheid daher vermutlich an dem Einheitswertbescheid orientieren. Ein offizielles Muster gibt es allerdings noch nicht.
Etwaige Rechtsmittel gegen den Grundsteuerwert sind formal gegen diesen Bescheid zu richten und nicht erst gegen die Folgebescheide, also den Grundsteuermess-/ und Grundsteuerbescheid.
Der Grundsteuerwert von Immobilien dient Finanzämtern insbesondere als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Grundsteuer. Der Grundsteuerwert ist ein aus der Steuergesetzgebung stammender Wertbegriff und stellt eine besondere Form im Rahmen der Bewertung von Grundbesitz dar.
Die Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwerts sind im Bewertungsgesetz definiert. Grundsteuerwerte sind für sämtliche Arten von Grundstücken (Betriebsgrundstücke, privat genutzte oder vermietete Grundstücke) sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe festzustellen. Je nach Art des Grundstücks (z.B. ob bebaut oder unbebaut) kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren und -maßstäbe zur Anwendung.