Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag eines Grundstücks fest
Der Grundsteuermessbescheid ist ein weiterer Grundlagenbescheid, der von Finanzämtern erlassen wird und in dem der Steuermessbetrag für die Grundsteuer festgesetzt wird.
Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung, sondern setzt den Messbetrag für alle weiteren Folgebescheide fest. Wie bei den Einheitswert-/ und Grundsteuerwertbescheiden wird also darin nicht die tatsächlich zu zahlende Steuer festgesetzt, sondern Bemessungsgrundlagen für diese Steuer. Entsprechend wird in diesem Bescheid lediglich der mit einem gesonderten Bescheid festgesetzte Einheitswert (und künftig der Grundsteuerwert) mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Neben allgemeinen Angaben zum Eigentümer und dem Grundstück zeigt der Bescheid diese vorgenannte Berechnung.
Der Grundsteuermessbescheid wird den Eigentümern und Eigentümerinnen des Grundvermögens mitgeteilt.
Der im Bescheid enthaltene Grundsteuermessbetrag dient der Gemeinde zur Erstellung des Grundsteuerbescheids und wird dieser daher ebenso vom Finanzamt mitgeteilt.
Der Grundsteuermessbetrag ist eine Zwischengröße bei der Festsetzung der Grundsteuer, welche vom Finanzamt festgesetzt wird. Hierüber erhält der Steuerpflichtige auch einen gesonderten Bescheid. Der Grundsteuermessbetrag wird berechnet durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert (bislang) bzw. dem Grundsteuerwert (zukünftig). Es handelt sich somit um eine reine Rechengröße, die die Basis für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde durch Anwendung des Hebesatzes bietet.
Hat das Finanzamt einen Fehler bei der Festsetzung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts begangen, so muss der Steuerpflichtige die Berichtigung des Einheitswertbescheids/Grundsteuerwertbescheids anstreben, der Grundsteuermessbescheid könnte dadurch nicht angefochten werden.