Sie haben von der Grundsteuerreform gehört und müssen als Eigentümer schon bald eine Grundsteuererklärung abgeben und wissen nicht, was genau mit Grundsteuer A, B und C gemeint ist?
Wir begleiten Sie durch die Reform und stehen Ihnen mit allen Informationen und Erklärungen zur Seite, damit Sie auf dem bequemsten Wege Ihre Grundsteuerwerterklärung abgeben können.
Die Grundsteuer wird aktuell noch in zwei Kategorien unterteilt, die Grundsteuer A und die Grundsteuer B. Eine dritte Kategorie kommt mit der Grundsteuer C durch die Grundsteuerreform nun hinzu. Damit Sie wissen, welche Art Grundsteuer Sie betrifft, wollen wir Ihnen in diesem Beitrag den Unterschied dieser drei Unterteilungen erklären.
Die Unterscheidungen
Von der GrundsteuerA sind Sie betroffen, wenn Sie Eigentümer eines oder mehrerer Grundstücke sind, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Das A steht hierbei für das Wort „agrarisch“.
Unter Grundsteuer B sind alle betroffen, die Grundstücke besitzen, die weder land- noch forstwirtschaftlich genutzt werden. Das B steht hierbei für „baulich“ und meint damit alle Grundstücke einer Gemeinde, die bebaut oder bebaubar (aber noch unbebaut sind).
Eine Auswirkung hat diese Unterscheidung insbesondere auf die Höhe des Hebesatzes der Gemeinde, der zur Berechnung der tatsächlichen Grundsteuerbelastung festgesetzt wird. Denn die Hebesätze für die Grundsteuer A, also das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundvermögen, liegen meist deutlich unter den Hebesätzen für die Grundsteuer B.
Die neue Grundsteuer C
Neu hinzu kommt nun die Grundsteuer C bzw. die Möglichkeitfür eine Gemeinde einen dritten gesonderten Hebesatz für bestimmte Grundstücke einzuführen. Ein solcher höherer Hebesatz kommt demnach für baureife, jedoch noch unbebaute Grundstücke in Betracht und soll einen Anreiz darstellen, solche Grundstücke tatsächlich zu bebauen und Wohnraum zu schaffen, statt aus Spekulationsgründen das Grundstück unbebaut zu belassen.
Nach dem Bundesgesetz zur reformierten Grundsteuer ist die Erhebung einer Grundsteuer C optional für die Gemeinden also eine „Kann-Regelung“. In einzelnen Bundesländern mit eigenen Grundsteuergesetzen (Ländermodellen) wird dies anders gehandhabt. So ist in Bayern zum Beispiel die Festsetzung eines höheren Hebesatzes für baureife Grundstücke explizit nicht vorgesehen. In Hamburg hingegen wird es einen solchen eigenen Hebesatz und eine Grundsteuer C definitiv geben.