Neuberechnung der Grundsteuer – wie unterscheiden sich Bundes- und Ländermodelle? – Teil 4

Niedersachsen, Hamburg und Hessen


Im letzten Teil unserer Blogbeitrags-Reihe geht es um das Flächen-Lage-Modell. Die Bundesländer Hamburg, Hessen und Niedersachsen orientieren sich am bayerischen Flächenmodell, wenden bei der Bewertung jedoch einen zusätzlichen Faktor an, um Wertunterschiede aufgrund einer unterschiedlichen Lage des Grundstücks Rechnung zu tragen.

Die Berechnungssystematik für die Grundsteuerwerterklärung ist daher zunächst identisch zum Modell in Bayern. Die Flächen werden mit Äquivalenzzahlen je Quadratmeter multipliziert, wobei die Werte mit 0,04 Euro für Grund und Boden sowie 0,50 Euro für Gebäudeflächen auch identisch sind. Eine Reduzierung für übergroße Grundstücke wie auch die 30%ige Ermäßigung für Wohnflächen ist ebenso vorhanden.

Der wesentliche Unterschied zum „einfachen“ Flächenmodell ist die Anwendung eines zusätzlichen Lagefaktors für die Neuberechnung der Grundsteuer. In Hessen und Niedersachsen ergibt sich der Lagefaktor aus dem Verhältnis des Bodenrichtwerts des konkreten Grundstücks im Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde und wird bei Berechnung des Äquivalenzbetrags (in Hessen: Flächenbetrag) einbezogen. In Hamburg hingegen wird es eine weitere Ermäßigung der Steuermesszahl anhand der Wohnlage geben. Liegt eine „normale Wohnlage“ und keine „gute Wohnlage“ vor, kommt eine zusätzliche Ermäßigung von 25% zur Anwendung. Die Einteilung in normale und gute Wohnlage erfolgt anhand des Hamburger Wohnlagenverzeichnisses.

Fazit:

Die Ländermodelle wurden bei der Grundsteuerreform eingeführt um die Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuererhebung weiter zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Dies ist in Baden-Württemberg auf die Spitze getrieben, wo ein unbebautes Grundstück nicht unterschiedlich wie ein bebautes Grundstück für Zwecke der Grundsteuererklärung bewertet wird. Aber auch die anderen Modelle vereinheitlichen stark, indem z.B. ein Neubau mit Luxusausstattung wie ein sanierungsbedürftiger Altbau bewertet wird, wenn nur die Fläche entsprechend gleich ist.

Dies ist aus verwaltungsökonomischer Sicht vielleicht nachvollziehbar, könnte bei den Immobilienbesitzern jedoch zu größerem Unverständnis führen.

Eines haben alle Modelle aber gemein, es wird in allen Fällen die Abgabe einer Grundsteuererklärung in 2022 verlangt. Es unterscheidet sich lediglich der Umfang der anzugebenden Daten.

Unsere Anwendung wird im Übrigen die Abgabe der Erklärung auch für die Ländermodelle ermöglichen und den Umfang der Eingaben entsprechend auf die einzelnen Modelle anpassen.

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