Neuberechnung der Grundsteuer – wie unterscheiden sich Bundes- und Ländermodelle? – Teil 3

Bayern


In dem heutigen Blogbeitrag zur Grundsteuerreform und den Unterschieden zwischen den Bundes- und Ländermodellen geht es um das Flächenmodell. Dieses Modell kommt in Bayern zur Anwendung und berücksichtigt bei der Grundsteuererklärung noch weitere Faktoren im Vergleich zu seinem baden-württembergischen Konterpart. Abweichend zu den bisher vorgestellten Modellen wird hier der Begriff „Grundsteuerwert“ nicht verwendet, an seine Stelle tritt der Äquivalenzbetrag.

Wie der Grundsteuerwert bildet der Äquivalenzbetrag auch die Berechnungsgrundlage der Grundsteuer. Er wird berechnet indem Flächen mit gesetzlich festgeschriebenen sogenannten Äquivalenzzahlen multipliziert werden. Eine Äquivalenzzahl ist ein bestimmter Cent-Betrag pro Quadratmeter. Für die Fläche des Grund und Bodens beträgt dieser Wert 0,04 Euroje Quadratmeter und für Gebäudeflächen 0,50 Euro je Quadratmeter. Für übergroße Grundstücke wird die Äquivalenzzahl noch reduziert.

Für die Berechnung des Äquivalenzbetrags sind nun die jeweiligen Flächen des zu bewertenden Grundvermögens mit den festen Äquivalenzzahlen zu multiplizieren. Abweichend zum Bodenwertmodell spielt demnach die Bebauung des Grundstücks und die entsprechende Fläche eine Rolle bei der Bewertung, jedoch vereinfacht im Vergleich zum Bundesmodell. Auch hier werden Faktoren wie der konkrete Gebäudetyp (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus), das Alter des Gebäudes und die Lage für die Grundsteuererklärung ausgeblendet.

Wie im baden-württembergischen Modell gibt es allerdings eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl um 30% für Wohnflächen. Hier allerdings nur jeweils für die konkrete Wohnfläche und nicht auf alles, wenn die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegt. Dies kann bei gemischt genutzten Grundstücken einen entsprechenden Unterschied machen.

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