Der lange Weg der Grundsteuer

Historischer Hintergrund

„Der lange Weg der Grundsteuer“ - Historischer Hintergrund

Die Grundsteuer. Sie ist eine jährlich zu bezahlende Steuer für Grund- und Immobilieneigentümer. Aber haben Sie sich schon einmal gefragt, seit wann es diese Art der Steuer gibt? 

Es war einmal…

Seit rund 140 Jahren existiert die Grundsteuer bereits. Sie ist eine der ältesten und wichtigsten Formen der direkten Besteuerung. Sie zählt zu den Objektsteuern und unterscheidet sich in ihrer Form sehr, da sie mit den sozialen, sowie den politischen Entwicklungen der einzelnen Länder verknüpft ist. 

Schon im Altertum bei den Griechen, Ägyptern und Römern gab es die Grundsteuer. Die antiken Römer erreichten eine hohe Kulturstufe und waren die Ersten, die diese Art der Besteuerung einführten. Nachweislich existieren in Rom sogar Vermessungen, die zur Erhebung von Steuern dienten aus schätzungsweise 1000 vor Christus.

Im Mittelalter entstand dann der Vorgänger unserer heutigen Grundsteuer. Damals mussten Bürger und Bürgerinnen die Abgaben auf die unterschiedlichsten Weisen verrichten. Beispielsweise in Form von Leistungen, Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Geld. Der Umfang der Abgabe stand im Verhältnis zum Besitz von Grund und Boden. Jedoch fehlte damals ein bestimmtes System und Regeln, nach denen die Steuer gerecht und gleichmäßig errechnet wurde. So forderte die Bevölkerung nach einer gerechten Form der Grundsteuer und der Abschaffung von Privilegierungen. 
Diese Forderung wurde durch die Französische Revolution von 1789 bestärkt, bis die Regierung die herrschenden Vorrechte aufhob. 

Die Grundsteuer unserer gegenwärtigen Zeit

Die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern und unterliegt somit der Gesetzgebung des Bundes. 
Der Wert des Bodens sowie der Gebäudewert werden für die Bemessung der Grundsteuer zusammengefasst. Die Bemessungsgrundlage heißt derzeit noch Einheitswert, wird jedoch im Zuge der Grundsteuerreform jedoch vom Grundsteuerwert abgelöst. Die Grundsteuer ist seit dem Jahre 1949 bundesrechtlich im Grundsteuergesetz (BefG) geregelt. Die steuerliche Grundlage in den alten Bundesländern orientiert sich nach den Wertverhältnissen aus dem Jahre 1964. Die neuen Bundesländer verwenden hierfür die Einheitswerte aus dem Jahre 1935.

Laut dem Grundsteuergesetz war eine regelmäßige Neubewertung des Grundbesitzes in einem Intervall von sechs Jahren angedacht, die jedoch nie tatsächlich durchgeführt wurde. 
Das Festhalten an Wertverhältnissen, die derart veraltet und somit lange überholt sind, sorgte in den letzten Jahren für eine Ungleichheit der Grundsteuer. Dies erforderte unter anderem die Reform dieser Steuer. 

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